Hintergründe

Bundeskinderschutzkonzept/Präventionsordnung

Grundsätzlich gibt zwei Pfeiler, auf denen das kirchliche Schutzkonzept steht: das sogenannte Bundeskinderschutzgesetz, das der Staat vorgibt, und die Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg. Beide ergänzen sich und bauen aufeinander auf.

Das Bundeskinderschutzgesetz
Das Kinderschutzgesetz der Bundesrepublik hat vor allem zwei Dinge im Blick:

  1. den Schutzauftrag einer Einrichtung gegenüber Kindern und Jugendlichen (vgl. § 8a SGB VIII)
    Träger der freien Jugendhilfe, also Vereine, Kirchengemeinden oder kirchliche Verbände müssen dafür sorgen, dass Kinder bei ihnen sicher sind. Sollte ein begründeter Verdacht aufkommen, dass das Wohl von Schutzbefohlenen gefährdet ist, muss gewährleistet sein, dass diese Träger unverzüglich aktiv werden und Fachkräfte einschalten.
  2. den „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ (§72a SGB VIII)       
    Um Kinder und Jugendliche zu schützen, dürfen Träger der freien Jugendhilfe nur Personen beschäftigen, die dazu persönlich geeignet sind. Dazu muss jeder ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen, der mit Schutzbefohlenen zu tun hat und durch die Art, Intensität und Dauer des Kontaktes ein besonderes Vertrauen zu den Schutzbefohlenen aufbauen kann.

Mit anderen Worten:   
Das Kinderschutzgesetz trägt einerseits dazu bei, dass die Träger der Jugendhilfe sehr genau auf ihre Schutzbefohlenen achten und darauf, dass es ihnen gut geht. Und es erschwert vorbestraften Sexualstraftätern, sich heimlich in der Kinder- und Jugendarbeit einzunisten. Aus den Gesetzesvorgaben ergeben sich somit zwei Konsequenzen: Jeder Träger der freien Jugendhilfe braucht ein eigenes Schutzkonzept. Personen, die sich in der Jugendarbeit engagieren, brauchen unter bestimmten Umständen ein erweitertes Führungszeugnis. Diese Umstände sind im Gesetz nicht genau definiert.

Damit das Gesetz auch konkret wird, nimmt der Staat über die Jugendämter vor Ort mit allen Trägern der freien Jugendhilfe Kontakt auf, also mit sämtlichen Vereinen, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, mit allen Jugendverbänden und Kirchengemeinden. Die Jugendämter schließen mit all diesen Einrichtungen eine Rahmenvereinbarung ab. Alle Vereine, Verbände und Kirchengemeinden müssen ein umfassendes Schutzkonzept vorlegen und genau definieren, wer wann wem unter welchen Umständen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen muss. Und hier kommt die Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg ins Spiel. Sie ist nämlich genau so ein Schutzkonzept, das die Jugendämter einfordern.

Die Präventionsordnung der Erzdiözese Freiburg
Seit Sommer 2015 gibt es in der Erzdiözese Freiburg eine neue Präventionsordnung (vgl. Amtsblatt 22 vom 07. August 2015). Über das Bundeskinderschutzgesetz hinaus hat sie auch erwachsene Schutzbefohlene im Blick – alte, kranke und behinderte Menschen. Sie unterscheidet zwischen hauptberuflichen, neben- und ehrenamtlich tätigen Personen. Alle Hauptberufliche müssen alle fünf Jahre ein Führungszeugnis vorlegen, neben- und ehrenamtlich Aktive nur unter bestimmten Bedingungen, die im Sinne des Kinderschutzgesetzes vor Ort zu definieren sind. Alle müssen einen Verhaltenskodex unterschreiben. Der Verhaltenskodex wird auch Erklärung zum grenzachtenden Umgang genannt (früher Verpflichtungserklärung).

Darüber hinaus sollen qualifizierte Präventionsfachkräfte ausgebildet werden. In der Seelsorgeeinheit Allerheiligen ist Nicolet Alef Präventionsfachkraft. Es sind umfassende Schulungskonzepte zu erarbeiten, um alle Beteiligten sensibel dafür zu machen, was es heißt, aufeinander zu schauen, respektvoll miteinander umzugehen und die Grenzen anderer zu achten. Und es gibt klare Vorgaben, was zu tun und wer anzusprechen ist, wenn es dennoch (sexuelle) Übergriffe geben sollte.


Information und Kontakt
Nicolet Alef, Gemeindereferentin
Präventionsfachkraft der Seelsorgeeinheit Karlsruhe Allerheiligen
Präventionsfachkraft der Erzdiözese Freiburg
nicolet.alef@allerheiligen-ka.de
0721 35256896

Nicolet Alef, Gemeindereferentin
Kirchliche Präventionsfachkraft der Erzdiözese Freiburg
nicolet.alef@ordinariat-freiburg.de

01590 4595909